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Rechtliches
Die neue Flexibilität Drucken

Am 01.01.2007 ist das neue Vertragsarztrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten!
Das Vertragsarztrecht als Teilgebiet des Rechtsystems der gesetzlichen Krankenversicherung regelt die vertragsärztliche Berufsausübung (für alle Ärzte mit kassenärztlicher Zulassung).
 
Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz geht u.a. auf Beschlüsse des Deutschen Ärztetages im Jahr 2004 zurück. Dort wurden Lockerungen der bisherigen berufsrechtlichen Begrenzungen ärztlicher Berufsausübung gefordert. Das neue Gesetz nivelliert viele Beschränkungen, die bisher eine flexible Gestaltung der Berufsausübung und der Praxisführung beschränkten.
 
Das neue Vertragsarztrecht ist am 1.1.2007 in Kraft getreten. Nach der Anpassung der entsprechenden Bundesmantelverträge wird die konkrete Umsetzung des neuen Vertragsarztrechtes möglich.


Was ändert sich für die vertragsärztliche Berufsausübung?

- Ausweitung der Anstellungsmöglichkeiten
- Ermöglichung einer Teilzulassung
- Gleichzeitige Tätigkeit in einer Arztpraxis und in einem Krankenhaus
- Ausübung des Berufs über die Landesgrenzen hinweg
- Aufhebung von Vergütungsabschlägen in den neuen Ländern
- Klarstellung für Medizinische Versorgungszentren

 

Ausweitung der Anstellungsmöglichkeiten

Alt
Praxisinhaber durften bisher höchstens einen ganztagsbeschäftigten Arzt oder zwei halbtags beschäftigte Ärzte der gleichen Fachrichtung anstellen. In der Regel durfte dabei der bisherige Umfang ärztlicher Tätigkeiten des Praxisinhabers jedoch nur unwesentlich überschritten werden.

Neu
Praxisinhaber können künftig Ärzte verschiedener Fachrichtungen anstellen, die Anzahl ist nicht mehr begrenzt. Die Arbeitszeitgestaltung kann individuell geregelt werden.
Wenn keine Zulassungsbeschränkungen bestehen fallen Leistungsbegrenzungen für den Praxisumfang weg. (Da in Brandenburg fast alle Landkreise für neue Hausärzte offen sind, gibt es hier keine Zulassungsbeschränkungen. Praxen können hier ihren Leistungsumfang entsprechend des jeweiligen Versorgungsbedarfs erweitern.)


Ermöglichung einer Teilzulassung

Alt
Die Vollzeit-Tätigkeit war Bedingung für die Zulassung in eigener Praxis.

Neu
Künftig kann auch eine Halbtagstätigkeit in eigener Praxis ausgeübt werden. Der Praxisinhaber/ die Praxisinhaberin erhält dann eine so genannte Teilzulassung. Sie ermöglicht unter anderem eine flexiblere und bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie.


Gleichzeitige Tätigkeit in einer Arztpraxis und in einem Krankenhaus

 Alt
Bisher war es nicht möglich, als Arzt sowohl in der stationären Versorgung in einem Krankenhaus als auch in der ambulanten Versorgung in einer Vertragsarztpraxis oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum tätig zu sein.

Neu
Künftig können Ärztinnen und Ärzte gleichzeitig sowohl im Krankenhaus als auch in einer Praxis oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum tätig sein. Die Kombination kann der besseren Verzahnung der ambulanten und der stationären Versorgung dienen und bietet fachlich interessante Perspektiven.


Ausübung des Berufs über die Landesgrenzen hinweg

Neu
Mehr Möglichkeiten für Zweigpraxen
Die Möglichkeit der Errichtung von Zweigpraxen wird erleichtert.
Wenn die Versorgung der Versicherten am Ort der Zweigpraxis verbessert wird und die Versorgung am Ort der Praxis selbst nicht beeinträchtigt, sind Zweigpraxen möglich. Die Zweigpraxen können sowohl innerhalb als auch außerhalb des Bezirks der Kassenärztlichen Vereinigung liegen, in dem der Vertragsarzt seine Praxis hat.

Neu
Berufsausübungsgemeinschaften
Alle vertragsärztlich tätigen Ärzte und Psychotherapeuten (Praxen ebenso wie Medizinischen Versorgungszentren) können örtliche und überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften bilden, auch über die Bezirksgrenzen einer Kassenärztlichen Vereinigung hinweg.
Örtliche Berufsausübungsgemeinschaften haben einen gemeinsamen Vertragsarztsitz.
Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften haben mehrere Vertragsarztsitze.


Ausübung des Berufes über Altersgrenzen hinweg

Alt
Die Altersgrenze für die Erstzulassung in der ambulanten Versorgung lag bisher bei 55 Jahren. Die Altersgrenze für das Ausscheiden aus der vertragsärztlichen Tätigkeit lag bisher grundsätzlich bei 68 Jahren.
 
Neu
Ein Arzt/eine Ärztin, der/die vorher beispielsweise in einem Krankenhaus tätig war, kann sich künftig auch nach Vollendung des 55. Lebensjahrs noch in eigener Praxis niederlassen.

Die derzeit geltende Altersgrenze für das Ende der vertragsärztlichen Tätigkeit von 68 Jahren wird in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebieten aufgehoben.
Dort können Ärzte in eigener Praxis und Ärzte, die im Medizinischen Versorgungszentrum angestellt sind auch nach Vollendung des 68. Lebensjahres weiter als Arzt in der ambulanten Versorgung arbeiten.


Aufhebung von Vergütungsabschlägen in den neuen Ländern:

Alt
Für Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten galt bisher in den neuen Ländern einen Vergütungsabschlag bei Privatbehandlungen.

Neu
Für Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten in den neuen Ländern wird der geltende Vergütungsabschlag bei Privatbehandlungen aufgehoben. Sie werden damit den Kolleginnen und Kollegen in den alten Ländern gleichgestellt.


Klarstellung für Medizinische Versorgungszentren

Fachübergreifende Zusammenarbeit
Medizinische Versorgungszentren dienen der fachübergreifenden Zusammenarbeit. Ärzte mit verschiedenen Facharztbezeichnungen, die der Arztgruppe der Hausärzte zuzuordnen sind, also z.B. Fachärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung, die die hausärztliche Versorgung gewählt haben, decken denselben Versorgungsbereich ab. Hier ist eine fachübergreifende Zusammenarbeit erst dann anzunehmen, wenn noch andere Fachärzte hinzukommen.

Wirkungsstätten
Ärztinnen und Ärzte können gleichzeitig sowohl in einem Krankenhaus als auch in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sein.

 

 

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